Netzanschluss §§ 17 und 19 EnWG
Betreiber von Energieversorgungsnetzen müssen gemäß § 17 EnWG Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeugungs- und Speicheranlagen zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen, die angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sind, an ihr Netz anschließen.
Netzbetreiber sind gemäß § 19 EnWG außerdem dazu verpflichtet, technische Mindestanforderungen für den Anschluss von Anlagen an ihr Netz zu veröffentlichen.
Das Arbeitsblatt G 2000 des DVGW „Mindestanforderungen bezüglich Interoperabilität und Anschluss an Gasversorgungsnetze“ ist die maßgebliche Mindestanforderung.
Weiterhin zu beachten sind die Vorschriften des DVGW für Planung, Bau und Betrieb von Gasleitungen und -anlagen, welche bei folgender Gesellschaft zu beziehen sind:
Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH
Josef-Wirmer-Str. 3
53123 Bonn
Zudem ist die NDAV mit den ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Bliestal GmbH zu beachten, welche Sie hier herunterladen können: